§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO – „Grüner Pfeil“

Liebe Straßenverkehr-Mitbenutzer,

in der letzten Zeit fällt mir gehäuft auf, dass viele von euch nicht wissen, wie bei sogenannten Wechsellichtzeichen (Volksmund: Ampel) mit dem Lichtzeichen ‚Grüner Pfeil‘ verfahren wird. Ein Beispiel siehe rechts, selbstverständlich in verschiedene Richtungen erhältlich.

Auszug aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO und VwV-StVO:

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Pfeile in Lichtzeichen
Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom Grün haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern, die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben werden. Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden.

Was ist daran nicht zu verstehen?

Ist doch alles ganz einfach: Wenn der Pfeil in meine Wunschrichtung grün ist, der Gegenverkehr langsam auf seine Ampel zu rollt oder bereits steht, quere und räume ich die Kreuzung.
Zügigst.

Nein, ich muss nicht warten, bis der Gegenverkehr vorhanden ist, komplett steht oder selbst wieder grün hat.

Nein, ich muss nicht mitten in der Kreuzung stehen bleiben und dann in Schrittgeschwindigkeit weiter fahren, während hinter mit die Meute wartet, was bei kurz geschaltenen Ampeln besonders nett ist.

Und nein, ich darf das nicht mit dem Grünpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO – auch bekannt als Ossipfeil) verwechseln.

Bei weiteren Fragen: Einfach mal bei der Fahrschule oder der Polizei fragen.
Oder einfach den Führerschein abgeben.

Verkehrszeichen 276 – Überholverbot

Verkehrszeichen 276Eine kleine Nachhilfestunde in Sachen Verkehrszeichen:

Nebenstehendes Verkehrszeichen 276 verbietet laut StVO das Überholen.

Ähh, ja.
Fast.

Das Überholen von zweispurigen Fahrzeugen ist verboten.
Einspurige dürfen mit genug Seitenabstand überholt werden.
Aber auch einspurige Fahrzeuge dürfen zweispurige NICHT überholen.

Liebe Straßenverkehr-Mitbenutzer; solltet Ihr das nächste Mal nach solch einem Schild auf ein Mofa oder ein anderes langsames einspuriges Fahrzeug treffen, bitte überholt es.
Ansonsten werden die nächsten Kilometer für Euch und für die hinter Euch fahrenden Verkehrsteilnehmer sehr lange, langweilig und träge.

Und Ihr zieht den Groll jener auf Euch. Sicher.

Ungegurtet gespurtet

Eigentlich ist es mir ja vollkommen egal, wer sich im Auto anschnallt und wer nicht (StVO, §21a).

Klar, erstmal ist der Fahrer verantwortlich (Bußgeldkatalog Nr. 100, 30€), aber was soll ich bitte machen?

Der normale Mensch gurtet automatisch, vor allem, wenn die Fahrt über die leere A81 geht.

Männer jenseits der 40 Yard Jahr-Linie schnallen sich jedenfalls bei 180 noch nicht an…

§41 Abs. 2, §49 StVO, §24 StVG, 11.3.1 Bkat

Jetzt hatte ich mich schon gefreut, weil schon mehr als 4 Wochen seit meiner Rotlichtattacke ohne Post vergangen sind. Vorhin hab ich mir noch gedacht, dass nix mehr kommt.

Aber die liebe Frau von der Post hat heute einen Brief der Stadt Würzburg eingeworfen. Leider ohne Frontfoto des Trafficpax-Speedo. Gruß an den Zeugen Wolfgang Müller.
Ich fuhr laut Messung 39 km/h, abzüglich Toleranz 36, also 6 km/h zu schnell.

Dann werd ich wohl die geforderten 15 € mal zur elektronischen Weitergabe an die Stadt anweisen. Heute oder morgen. Oder doch erst in 4 Tagen.

Benutzung der Nebelschlussleuchte

Nachdem es heute früh so ziemlich nebelig war, muss ich mich mal über die Nebelschlussleuchtenbenutzer auslassen.

Laut §17 Abs.3 und §3 Abs.1 S.2 der STVO darf man mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nur 50 km/h fahren. Außerdem darf man sie erst ab 50 m Sicht anschalten. 50, nicht 150.
Und innerorts sollte man sie garnicht einschalten.

Schade, dass das nicht alle Autofahrer wissen.

Noch ein paar Tipps mit Klick auf hier: hier