§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO – „Grüner Pfeil“

Liebe Straßenverkehr-Mitbenutzer,

in der letzten Zeit fällt mir gehäuft auf, dass viele von euch nicht wissen, wie bei sogenannten Wechsellichtzeichen (Volksmund: Ampel) mit dem Lichtzeichen ‚Grüner Pfeil‘ verfahren wird. Ein Beispiel siehe rechts, selbstverständlich in verschiedene Richtungen erhältlich.

Auszug aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO und VwV-StVO:

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Pfeile in Lichtzeichen
Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom Grün haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern, die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben werden. Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden.

Was ist daran nicht zu verstehen?

Ist doch alles ganz einfach: Wenn der Pfeil in meine Wunschrichtung grün ist, der Gegenverkehr langsam auf seine Ampel zu rollt oder bereits steht, quere und räume ich die Kreuzung.
Zügigst.

Nein, ich muss nicht warten, bis der Gegenverkehr vorhanden ist, komplett steht oder selbst wieder grün hat.

Nein, ich muss nicht mitten in der Kreuzung stehen bleiben und dann in Schrittgeschwindigkeit weiter fahren, während hinter mit die Meute wartet, was bei kurz geschaltenen Ampeln besonders nett ist.

Und nein, ich darf das nicht mit dem Grünpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO – auch bekannt als Ossipfeil) verwechseln.

Bei weiteren Fragen: Einfach mal bei der Fahrschule oder der Polizei fragen.
Oder einfach den Führerschein abgeben.

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