Nachdem es heute früh so ziemlich nebelig war, muss ich mich mal über die Nebelschlussleuchtenbenutzer auslassen.
Laut §17 Abs.3 und §3 Abs.1 S.2 der STVO darf man mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nur 50 km/h fahren. Außerdem darf man sie erst ab 50 m Sicht anschalten. 50, nicht 150.
Und innerorts sollte man sie garnicht einschalten.
Schade, dass das nicht alle Autofahrer wissen.
Noch ein paar Tipps mit Klick auf hier: hier
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Ich „schieß“ dann immer zurück und schalte mein Aufblendlicht ein. Nicht die feine englische Art, aber die Penner habens echt verdient…
Hilft nicht. Schon probiert… 😉